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FinASVO NRW

§ 15 Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/15#abs-1 (1) Die Finanzaufsicht überwacht die Öffnung von Geldscheinbehältern auch bei außerplanmäßigen Ziehungen, zum Beispiel bei Reklamation durch Spielerinnen oder Spieler.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/15#abs-2 (2) Bemerkt die Finanzaufsicht Fehlfunktionen an einem Spielautomaten, hat sie umgehend die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Schichtführerin oder den Schichtführer der Finanzaufsicht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat umgehend für Abhilfe zu sorgen. Ist die sofortige Abhilfe nicht möglich, ist der Spielautomat abzuschalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinASVO%20NRW/15#abs-3 (3) Ein Spielautomat ist zwingend außer Betrieb zu nehmen, wenn seine Einbindung in das elektronische Aufzeichnungssystem für den folgenden Spieltag nicht sichergestellt ist.

§ 14 § 16